Die Behindertenbeauftragten des Marktes Stockstadt am Main
Hilfe und Beratung für Mitbürger mit Handicap
Wer bekommt bei Behinderung eine 100-prozentige Kfz-Steuerbefreiung?
Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Menschen mit einer Schwerbehinderung die folgende Merkzeichen im Schwerbehinderten-ausweis eingetragen haben:
Merkzeichen „H“ oder „Bl“ oder „aG“
Auch Kriegsversehrte und andere Versorgungsberechtigte die bereits bei Inkrafttreten der Regelung am 01.06.1979 Steuerbefreit waren (MdE von 50%) und folgende Merkmale vorlagen: Kriegsbeschädigt, VB, EB.
Wer bekommt eine Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent?
Eine Steuerermäßigung bis zu 50% erhalten Menschen mit Behinderung die durch einen Ausweis mit orangenfarbenen Flächenaufdruck und dem Merkzeichen „G“ nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das gilt auch für Menschen mit dem Merkzeichen „GL“
Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der betroffene auf das recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine zukünftige Bindung an die getroffene Wahl besteht nicht. Die oder der Betroffene kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt wechseln.
Um sicherzustellen, dass Begünstigte nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, vermerkt der Zoll eine Kfz-Steuermäßigung im Behindertenausweis bzw. in von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisblatt.
Wann ist eine gleichzeitige Nutzung von der Kfz-Steuerbefreiung und der Freifahrtberechtigung (ÖPNV-Wertmarke) erlaubt?
Eine parallele Nutzung der Wertmarke und der vollen Kfz-Steuerbefreiung gilt für Personen mit dem Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“, es muss kein Wahlrecht getroffen werden. Das Auto bleibt zu 100% von der Steuer befreit und Sie können gleichzeitig eine Wertmarke für den ÖPNV erwerben. Die bei Merkzeichen wie „H“ oder „BI“ oft gebührenfrei ausgegeben wird.
Die Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung kann nur für ein Fahrzeug beantragt werden! Folgende Fahrzeuge sind hierbei umfasst:
PKW oder Krafträder oder Wohnmobile.
Zusammen mit dem Antrag auf Steuervergünstigung müssen diese Unterlagen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle abgegeben werden:
Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie)
Bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis (Kopie)
Adresse:
Hauptzollamt Scheinfurt – Zollamt Aschaffenburg
Goldbacher Straße 65 B
63741 Aschaffenburg
Barrierefreie Dienststelle
Telefon: 09721-64644401
FAX: 09721-64644481
E-Mail: poststelle.za-aschaffenburg@zoll.bund.de