Die Behindertenbeauftragten des Marktes Stockstadt am Main


Hilfe und Beratung für Mitbürger mit Handicap

 

Hier erhalten Sie Informationen über 

Aktuelles & Wissenswertes zur Pflege



#NEUSTE INFO'S UND AKTUALISIERUNGEN#


 

Bei Fragen zu Thema Pflege können sie sich auch an den Pflegestützpunkt im Landratsamt Aschaffenburg wenden!

 

E-Mail: pflegestuetzpunkt@lra-ab.bayern.de
Kontakt: 06021 3946060
Frau Christine Limbach
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr 
Donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

Informations Flyer des Pflegestützpunktes
Hier geht es direkt zur Seite vom Pflegestützpunkt
https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/gesund-soziales/sozialesundseni/psp/


Die neue Pflegereform und was man dazu wissen sollte.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-neue-pflegereform-und-was-sie-dazu-wissen-sollten-63628

 

 



Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben: 

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021



Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in EUR

Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in EUR



20

384

25 und 30

310

30

620

35 und 40

430

40

860

45 und 50

570

50

1.140

55 und 60

720

60

1.440

65 und 70

890

70

1.780

75 und 80

1.060

80

2.120

85 und 90

1.230

90

2.460

95 und 100

1.420

100

2.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird  eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese soll folgende Personen erhalten:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
  2. Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H". 

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig . Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. "Minderbehinderten"

Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg. 

Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Außerdem gibt es ab dem VZ 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Danach

  • ist die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich,
  • wird der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und
  • ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.

Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.



WICHTIG!

Ab Pflegegrad 2, wird in Bayern auf Antrag, einmal jährlich das Landespflegegeld in höhe von 1000 Euro bezahlt! Und das solange wie die Voraussetzungen

bestehen.

Genauere Infos unter diesem Link!

Landespflegegeld%20Bayern.pdf


Erstantrag 

https://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf


PFLEGEINFORMATIONEN

Eine gute Informationsquelle, falls ein Pflegefall eintritt, egal ob Langzeit- oder Kurzzeit Pflegemaßnahmen ist die Internet Seite Pflege.de. Hier findet man alles rund um das Thema der häuslichen Pflege.
https://www.pflege.de/

Auch die Beratungstelefone der VdK (Kostenlos) können bei Fragen zur Pflege und Wohnen sowie Leben mit Behinderung weiterhelfen.


Pflegelotse und Pflegefinder

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https://www.pflegelotse.de/presentation/pl_startseite.aspx

https://www.stmgp.bayern.de/pflege/pflegefinder/