Die Behindertenbeauftragten des Marktes Stockstadt am Main
Hilfe und Beratung für Mitbürger mit Handicap
#NEUSTE INFO'S UND AKTUALISIERUNGEN#
Die bayerische Landesregierung kürzt das Landespflegegeld ab 2026 von 1.000 Euro auf 500 Euro pro Jahr!
Pflegegeld 2025
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird ab Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
347 Euro monatlich
+ 15 Euro
Pflegegrad 3
599 Euro monatlich
+ 26 Euro
Pflegegrad 4
800 Euro monatlich
+ 35 Euro
Pflegegrad 5
999 Euro monatlich
+ 52 Euro
Pflegesachleistungen 2025
Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht wird. Ab Januar 2025 steigt auch diese Leistung um 4,5 Prozent an.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
796 Euro monatlich
+ 35 Euro
Pflegegrad 3
1.497 Euro monatlich
+ 65 Euro
Pflegegrad 4
1.859 Euro monatlich
+ 81 Euro
Pflegegrad 5
2.299 Euro monatlich
+ 99 Euro
Entlastungsbetrag 2025
Bis Ende 2024 liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent liegt der Entlastungsbetrag ab 2025 bei 131 Euro monatlich, also um 6 Euro höher als das Jahr zuvor.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ab Januar 2025 erhöht sich der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro monatlich auf 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das ist eine Erhöhung um 2 Euro monatlich.
Tages- und Nachtpflege 2025
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird. Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent ab Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
721 Euro monatlich
+ 32 Euro
Pflegegrad 3
1.357 Euro monatlich
+ 59 Euro
Pflegegrad 4
1.685 Euro monatlich
+ 73 Euro
Pflegegrad 5
2.085 Euro monatlich
+ 90 Euro
Leistungserhöhung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025
Ab dem 01.01.2025 steigen die Leistungen für die Kurzzeitpflege von bisher 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr. Auch der Betrag für die Verhinderungspflege wird um 4,5 Prozent erhöht und liegt ab Januar bei 1.685 Euro statt bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik
Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR | Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese soll folgende Personen erhalten:
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig . Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.
Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn
Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg.
WICHTIG!
Ab Pflegegrad 2, wird in Bayern auf Antrag, einmal jährlich das Landespflegegeld in höhe von 1000 Euro bezahlt! Und das solange wie die Voraussetzungen
bestehen.
Genauere Infos unter diesem Link!
Erstantrag
https://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf
PFLEGEINFORMATIONEN
Eine gute Informationsquelle, falls ein Pflegefall eintritt, egal ob Langzeit- oder Kurzzeit Pflegemaßnahmen ist die Internet Seite Pflege.de. Hier findet man alles rund um das Thema der häuslichen Pflege.
https://www.pflege.de/
Auch die Beratungstelefone der VdK (Kostenlos) können bei Fragen zur Pflege und Wohnen sowie Leben mit Behinderung weiterhelfen.
Pflegelotse und Pflegefinder
Sie suchen eine geeignete Betreuung?
Sie möchten sich über Qualität, Lage und Kosten der Pflegeeinrichtung informieren?
https://www.pflegelotse.de/presentation/pl_startseite.aspx
https://www.stmgp.bayern.de/pflege/pflegefinder/