Die Behindertenbeauftragten des Marktes Stockstadt am Main


Hilfe und Beratung für Mitbürger mit Handicap

 

Hier erhalten Sie Informationen über 

Aktuelles & Wissenswertes zur Pflege


#NEUSTE INFO'S UND AKTUALISIERUNGEN#

Die bayerische Landesregierung kürzt das Landespflegegeld ab 2026 von 1.000 Euro auf 500 Euro pro Jahr!

Pflegegeld 2025
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird ab Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
347 Euro monatlich
+ 15 Euro
Pflegegrad 3
599 Euro monatlich
+ 26 Euro
Pflegegrad 4
800 Euro monatlich
+ 35 Euro
Pflegegrad 5
999 Euro monatlich
+ 52 Euro

Pflegesachleistungen 2025

Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht wird. Ab Januar 2025 steigt auch diese Leistung um 4,5 Prozent an.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
796 Euro monatlich
+ 35 Euro
Pflegegrad 3
1.497 Euro monatlich
+ 65 Euro
Pflegegrad 4
1.859 Euro monatlich
+ 81 Euro
Pflegegrad 5
2.299 Euro monatlich
+ 99 Euro

Entlastungsbetrag 2025
Bis Ende 2024 liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent liegt der Entlastungsbetrag ab 2025 bei 131 Euro monatlich, also um 6 Euro höher als das Jahr zuvor.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ab Januar 2025 erhöht sich der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro monatlich auf 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das ist eine Erhöhung um 2 Euro monatlich.

Tages- und Nachtpflege 2025
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird. Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent ab Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt.
Pflegegrad 1
Anspruch besteht nicht
Pflegegrad 2
721 Euro monatlich
+ 32 Euro
Pflegegrad 3
1.357 Euro monatlich
+ 59 Euro
Pflegegrad 4
1.685 Euro monatlich
+ 73 Euro
Pflegegrad 5
2.085 Euro monatlich
+ 90 Euro

Leistungserhöhung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025
Ab dem 01.01.2025 steigen die Leistungen für die Kurzzeitpflege von bisher 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr. Auch der Betrag für die Verhinderungspflege wird um 4,5 Prozent erhöht und liegt ab Januar bei 1.685 Euro statt bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr.


 

Bei Fragen zu Thema Pflege können sie sich auch an den Pflegestützpunkt im Landratsamt Aschaffenburg wenden!

 

E-Mail: pflegestuetzpunkt@lra-ab.bayern.de
Kontakt: 06021 394-6060
Frau Christine Limbach
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr 
Donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

Informations Flyer des Pflegestützpunktes
Hier geht es direkt zur Seite vom Pflegestützpunkt
https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/gesund-soziales/sozialesundseni/psp/


Die neue Pflegereform und was man dazu wissen sollte.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-neue-pflegereform-und-was-sie-dazu-wissen-sollten-63628

 

 



Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben: 

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021



Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in EUR

Grad der Behinderung von

Pauschbetrag in EUR



20

384

25 und 30

310

30

620

35 und 40

430

40

860

45 und 50

570

50

1.140

55 und 60

720

60

1.440

65 und 70

890

70

1.780

75 und 80

1.060

80

2.120

85 und 90

1.230

90

2.460

95 und 100

1.420

100

2.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird  eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese soll folgende Personen erhalten:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
  2. Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H". 

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig . Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. "Minderbehinderten"

Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg. 




WICHTIG!

Ab Pflegegrad 2, wird in Bayern auf Antrag, einmal jährlich das Landespflegegeld in höhe von 1000 Euro bezahlt! Und das solange wie die Voraussetzungen

bestehen.

Genauere Infos unter diesem Link!

Landespflegegeld%20Bayern.pdf


Erstantrag 

https://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf


PFLEGEINFORMATIONEN

Eine gute Informationsquelle, falls ein Pflegefall eintritt, egal ob Langzeit- oder Kurzzeit Pflegemaßnahmen ist die Internet Seite Pflege.de. Hier findet man alles rund um das Thema der häuslichen Pflege.
https://www.pflege.de/

Auch die Beratungstelefone der VdK (Kostenlos) können bei Fragen zur Pflege und Wohnen sowie Leben mit Behinderung weiterhelfen.


Pflegelotse und Pflegefinder

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https://www.pflegelotse.de/presentation/pl_startseite.aspx

https://www.stmgp.bayern.de/pflege/pflegefinder/